Erweist sich der Sachverhalt auch nach Abschluss der Untersuchung im Einspracheverfahren als ungewiss, so hat es bei der Ermessensveranlagung sein Bewenden. Die in diesem Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse sind indessen bei der Überprüfung der angefochtenen Schätzung zu berücksichtigen. Dementsprechend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Einsprache sei abzuweisen, wenn der Steuerpflichtige bei einer Einsprache gegen eine zulässige Ermessensveranlagung den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringe und die Veranlagungsbehörde im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht zum Schluss gelange, die getroffene Schätzung sei zu