Zwar lässt Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StG im Einsprache-Entscheid ausdrücklich auch eine Abänderung der Veranlagung zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu. Die Zulässigkeit der Verschlechterung beruht darauf, dass das Einspracheverfahren eine Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens darstellt (vgl. M. Zweifel, Verfahrensgrundsätze und Veranlagungsverfahren, in: ASA 61 S. 436) und die Einsprachebehörde, die mit der Veranlagungsbehörde identisch ist (vgl. Art. 182 Abs. 1 Satz 1 StG), zu einer umfassenden Überprüfung der vorangegangenen Veranlagungsverfügung verpflichtet ist (vgl. T. Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Diss. Zürich 1995, S. 95).