177 StG) zu erblicken. Daran vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, dass die in Rechnung gestellten ausserordentlichen Einkünfte - im Sinne eines äussersten Entgegenkommens der Steuerbehörde - das Ergebnis einer Vereinbarung seien, welche anlässlich der Besprechung mit dem Vertreter der Rekurrenten zustande gekommen sei, und nicht auf schlüssigen Berechnungen basieren würden, wie dies von den Rekurrenten geltend gemacht werde. Massgebend ist allein, dass sie auf einer Schätzung beruhen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte