Da deren Ausmass trotz der eingereichten Rechnungsabschlüsse 1999 und 2000 nicht exakt feststellbar war, hat sie praxisgemäss als Behelf die Bruttogewinnvergleichsmethode angewendet, welche eine Schätzung darstellt (VRKE I/ 1 vom 18. August 2004 in Sachen M.W., S. 5 f.). Hierzu stellte sie auf die Rechnungsabschlüsse der Jahre 1995-1998 und 2001-2002 ab und nahm verschiedene Berechnungen zur Feststellung der Auflösung stiller Reserven auf Debitoren und/oder angefangenen Arbeiten (Produktions-, Handelsbetrieb) vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten.