Verhältnisse schliessen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 196). Gestützt auf die Steuererklärung 2001a stellte die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent in der Übergangsperiode ungewöhnlich hohe Bruttogewinne aus seiner Einzelfirma erzielt hatte, weshalb sie zum Schluss kam, dass er ausserordentliche Einkünfte erzielt haben müsse. Da deren Ausmass trotz der eingereichten Rechnungsabschlüsse 1999 und 2000 nicht exakt feststellbar war, hat sie praxisgemäss als Behelf die Bruttogewinnvergleichsmethode angewendet, welche eine Schätzung darstellt (VRKE I/ 1 vom 18. August 2004 in Sachen M.W., S. 5 f.).