Steuerpflichtige darf somit nicht ohne vorgängige Untersuchung und bei Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht ohne vorherige Androhung ermessensweise veranlagt werden (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 194; GVP 1972 Nr. 68). Die Vorinstanz kann bei der Ermessensveranlagung Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 177 Satz 2 StG). Fehlt es an entsprechenden Erfahrungszahlen und ist auch kein aussagekräftiger Vermögensvergleich möglich, ist die Veranlagungsbehörde nicht an eine bestimmte Methode gebunden, sondern kann die Sachverhaltslücke in freier Würdigung der