Da die Veranlagungen offensichtlich unrichtig waren, hat die Vorinstanz dem Rückzug der Einsprache zu Recht keine Folge geleistet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Berichtigung nach Art. 198 StG nicht mehr. d) Zu beurteilen ist, ob auch in der Höhe der Veranlagungen von je Fr. 100'000.-- eine unrichtige Veranlagung im Sinn von Art. 181 Abs. 3 StG liegt. aa) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den angefochtenen Veranlagungen um Ermessensveranlagungen handelt.