Die Vorinstanz hat dies allerdings bei der Nichtanerkennung des Rückzuges nicht mitgeteilt. Sie macht diesbezüglich erst in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2005 geltend, dass es sich hierbei um einen Eingabefehler handle, der erst anlässlich der Einsprachebearbeitung festgestellt worden sei und gestützt auf Art. 198 StG zu berichtigen sei. Die Rekurrenten bestreiten zwar den Fehler in den Veranlagungen nicht, stellen sich aber auf den Standpunkt, dass eine Berichtigung unzulässig sei. Da die Veranlagungen offensichtlich unrichtig waren, hat die Vorinstanz dem Rückzug der Einsprache zu Recht keine Folge geleistet.