Die Veranlagungen der ausserordentlichen Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 von je Fr. 100'000.-- hat weder zum Mindest- noch zum Rentensatz zu erfolgen, sondern zum Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Es war daher offensichtlich falsch, die Besteuerung zum Satz von Fr. 15'000.-- vorzunehmen. Damit erweisen sich die beiden Veranlagungen vom 18. Juni 2004 als offensichtlich fehlerhaft. Die Vorinstanz hat dies allerdings bei der Nichtanerkennung des Rückzuges nicht mitgeteilt.