gesondert berechneten Jahressteuer gemäss Art. 292 oder 293 und 295 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes, soweit sie nicht nach Art. 294 dieses Gesetzes besteuert werden. Die Jahressteuer wird in Anwendung Art. 292 (Tarif für Alleinstehende) und 293 StG (Tarif für Ehegatten, Alleinstehende mit Kindern) zum Satz berechnet, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, wenigstens zum Satz eines steuerbaren Einkommens von Fr. 15'000.-- (Art. 295 Abs. 1 StG). Die Jahressteuer auf Einkünften gemäss Art. 52 StG wird zum Satz einer entsprechenden wiederkehrenden Leistung, wenigstens zum Satz eines steuerbaren Einkommens von Fr. 15'000.-- berechnet (Art. 295 Abs. 3 StG).