Steuerpflichtig ist ausschliesslich der Rekurrent. Der Einsprache-Entscheid ist daher aufzuheben, soweit die Rekurrentin veranlagt wurde. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen, soweit die Rekurrentin betroffen ist. bb) Nach Art. 314 Abs. 1 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, für die Steuerperiode, in der sie zugeflossen sind, einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte