aa) Eine gemeinsame Steuerpflicht setzt voraus, dass die Eheleute Z. in den Jahren 1999 und 2000, in denen die umstrittenen ausserordentlichen Einkünfte aus dem Einzelunternehmen des Rekurrenten angefallen und für welche die Jahressteuern geschuldet sind, verheiratet waren (Art. 20 Abs. 1 StG). Da die Rekurrenten jedoch erst am 31. August 2001 geheiratet haben, besteht erst ab diesem Zeitpunkt eine gemeinsame Steuerpflicht. Demnach ist die Rekurrentin in Bezug auf die in den Jahren 1999 und 2000 zugeflossenen ausserordentlichen Einkünfte aus dem Einzelunternehmen des Rekurrenten nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist ausschliesslich der Rekurrent.