Jedenfalls liegt die Beweislast für die Unrichtigkeit der Veranlagung bei der Steuerbehörde, wenn sie einem Einsprache- Rückzug keine Folge leistet. Dabei ist zu beachten, dass die Veranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache entscheidet und die Veranlagung nur nach Anhörung des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil abändern kann (Art. 182 Abs. 1 StG). Unter diesen Grundsätzen sind die Veranlagungsverfügungen vom 18. Juni 2004 und der Einsprache-Rückzug zu beurteilen. c) Die Veranlagungsverfügungen erweisen sich in zwei wesentlichen Punkten als offensichtlich unrichtig.