b) Einem Rückzug der Einsprache wird nach Art. 181 Abs. 3 StG keine Folge geleistet, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Damit wird die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand durchbrochen zugunsten der Offizialmaxime (M. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte