Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr in Bezug auf die vorgenommene reformatio in peius kein fehlerhaftes formelles Vorgehen angelastet werden könne. Da eine Nachkontrolle der ausserordentlichen Einkünfte im Einspracheverfahren ergeben habe, dass diese höher ausfallen würden, habe dem Einsprache-Rückzug gestützt auf Art. 181 StG keine Folge geleistet werden können.