Hinzu komme, dass die Vorinstanz selber durch ihre Meldung der ausserordentlichen Einkünfte gemäss Veranlagungsverfügungen vom 18. Juni 2004 an die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes im Oktober 2004, d.h. nach Kenntnis des Einsprache- Rückzuges vom 30. September 2004, kundgetan habe, dass der Rückzug der Einsprache gültig und die Steuerveranlagungen rechtskräftig seien. Durch die Nichtanerkennung des Einsprache-Rückzuges habe sie sich widersprüchlich verhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.