Gestützt darauf habe der Steuerkommissär die ausserordentlichen Einkünfte festgesetzt. Dabei habe er sein Ermessen offensichtlich nicht überschritten und es sei ihm auch kein offensichtlicher Fehler unterlaufen, so dass er sich dabei behaften lassen müsse. Die Schlechterstellung der Rekurrenten basiere nicht auf neuen Tatsachen oder Erkenntnissen, sondern auf einer blossen (nachträglichen) Meinungsänderung des Steuerkommissärs. Die Vornahme einer reformatio in peius sei deshalb unzulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund hätte auch dem Einsprache-Rückzug Folge geleistet werden müssen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Veranlagungen unrichtig gewesen seien.