a) Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass die reformatio in peius für Sachverhalte vorgesehen sei, bei denen die unrichtige Steuerfestsetzung auf unvollständigen oder allenfalls nicht eindeutigen Grundlagen beruhe. Letzteres sei vorliegend gerade nicht gegeben. Der Sachverhalt sei vor Erlass der Veranlagungen vom Steuerkommissär und ihrem Treuhänder einlässlich und detailliert besprochen worden. Ferner hätten sämtliche Bilanz- und Erfolgsrechnungen vorgelegen. Gestützt darauf habe der Steuerkommissär die ausserordentlichen Einkünfte festgesetzt.