2.- Die Rekurrenten machen im Hauptantrag geltend, der angefochtene Einsprache- Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Veranlagungsverfügungen/ Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern betreffend die ausserordentlichen Einkünfte 1999 und 2000 je vom 18. Juni 2004 zufolge Einsprache- Rückzuges in Rechtskraft erwachsen seien. Die Gutheissung dieses Antrages hätte zur Folge, dass X. und Y.Z. für 1999 und 2000 mit ausserordentlichen Einkünften von je Fr. 100'000.-- zum Satz von Fr. 15'000.-- (Tarif A) veranlagt blieben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte