In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Sie hält ihr Vorgehen im Einspracheverfahren für formell richtig und weist darauf hin, dass bei der Einsprachebearbeitung festgestellt worden sei, dass aufgrund eines Eingabefehlers die Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte lediglich zum Satz von Fr. 15'000.-- erfolgt sei, was eine Berichtigung zur Folge gehabt hätte.