C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X.Z. mit Eingabe vom 19. Mai 2005 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Am 30. Juni 2005 reichte der Vertreter im Namen von X. und Y.Z. die Ergänzung ein. Sie beantragen, der Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 19./27. April 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Veranlagungsverfügungen/Schlussrechnungen vom 18. Juni 2004 betreffend ausserordentliche Einkünfte pro 1999 und 2000 zufolge Einsprache- Rückzuges in Rechtskraft erwachsen seien.