Das kantonale Steueramt wies mit Entscheid vom 19./27. April 2005 die Einsprache vom 14. Juli 2004 ab und veranlagte X. und Y.Z. neu für 1999 und 2000 mit ausserordentlichen Einkünften von Fr. 110'000.-- (1999) und Fr. 190'000.-- (2000) zu eben diesem Satz (Tarif A) mit separaten Jahressteuern. Sie wies darauf hin, dass einem Rückzug der Einsprache keine Folge geleistet werden müsse, wenn nach den Umständen anzunehmen sei, dass die Veranlagung unrichtig gewesen sei. Da der Einsprecher weder seine Einsprache begründet noch sich zur angedrohten Schlechterstellung geäussert habe, seien die ausserordentlichen Einkünfte für 1999 mit Fr. 110'000.-- und für 2000 mit Fr. 190'000.-- zu bemessen.