{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-79_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6251&type=1563347022&cHash=2ceb9b23a611bc96be9f129f6bfc29ce", "Checksum": "86d4f4de1819807ed577605b750d1c44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:05", "Checksum": "469e194a26968ee0bee0afae7921f4d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79\nRegeste:\nArt. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006).\n\nkonkreten Falles zu berücksichtigen hat. Der Rechtsvertreter musste sich sowohl mit\nden rechtlichen Aspekten des verweigerten Einsprache-Rückzuges als auch mit der\nHöhe der ausserordentlichen Einkünfte auseinandersetzen, was als aufwendig\nbezeichnet werden kann. Er kann jedoch in seiner Honorarnote nicht die\nAufwendungen Dritter geltend machen, zumal er in den entscheidenden Punkten eine\nExpertise beantragte. Ein Pauschalhonorar von Fr. 6'000.-- zuzüglich Barauslagen und\nMehrwertsteuer erscheint angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, 28 und 29bis Abs. 1\nder Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Da die\nRekurrenten zu vier Fünfteln obsiegt haben, sind ihnen drei Fünftel der Aufwendungen\nals ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten\nnach st. gallischer Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 183 f.). Der Staat\n(kantonales Steueramt) hat die Rekurrenten somit ausseramtlich mit Fr. 3'744.--\n(Honorar Fr. 3'600.--; Barauslagen Fr. 144.--) zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr.\n284.55 zu entschädigen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Einsprache-\nEntscheid des kantonalen Steueramtes vom 19./27. April 2005 wird aufgehoben.\n\n2. Der Rekurrent wird für 1999 und 2000 mit ausserordentlichen Einkünften von je Fr.\n100'000.-- zu eben diesem Satz unter Anwendung des Tarifs für Alleinstehende mit\nseparaten Jahressteuern veranlagt.\n\n3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 2'500.-- zu einem Fünftel\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum Betrag von Fr.\n500.--; vier Fünftel der Kosten trägt der Staat.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von\nFr. 500.-- zurückzuerstatten.\n\n5. Der Staat (kantonales Steueramt) hat die Rekurrenten mit Fr. 4'028.55 (davon Fr.\n284.55 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}