{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-79_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6251&type=1563347022&cHash=2ceb9b23a611bc96be9f129f6bfc29ce", "Checksum": "86d4f4de1819807ed577605b750d1c44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:05", "Checksum": "469e194a26968ee0bee0afae7921f4d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79\nRegeste:\nArt. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhoch ausgefallen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich\n2003, N 7 zu Art. 135 DBG; Zweifel, a.a.O., S. 437; vgl. auch Meister, a.a.O., S. 144 f.).\n\nDie Rekurrenten zogen ihre Einsprache gegen die Veranlagung der ausserordentlichen\nEinkünfte für 1999 und 2000 von je Fr. 100'000.-- ohne Begründung zurück, d.h. sie\nhaben dadurch den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht erbracht bzw. auf\ndiesen verzichtet. Damit blieb die Ungewissheit über den wirklichen Sachverhalt im\nEinspracheverfahren weiterhin bestehen. Die Vorinstanz hat die Einsprache zum Anlass\ngenommen, um - ohne dass sich in diesem Verfahren neue Tatsachen ergeben hätten -\ndie Ermessensveranlagung gestützt auf den identischen Aktenstand bzw. die\nidentischen Berechnungsgrundlagen im Veranlagungsverfahren nochmals einer\nÜberprüfung zu unterziehen. Dabei ist sie von den im Veranlagungsverfahren\nangestellten identischen Berechnungen der ausserordentlichen Einkünfte im Rahmen\nder Bruttogewinnvergleichsmethode ausgegangen und hat deren Ergebnisse lediglich\nneu gewertet. Der Grund für die neue bzw. höhere Ermessensveranlagung bildete\nsomit einzig der Umstand, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass ihre\neigene frühere Schätzung trotz gleich bleibender Entscheidungsgrundlagen nicht\nrichtig war. Damit hat sie jedoch den Nachweis, dass die ursprüngliche\nErmessensveranlagung auf einer Rechtsverletzung beruhte oder qualifiziert unrichtig\nwar, nicht erbracht. Sie hätte daher in diesem Punkt den Einsprache-Rückzug\nakzeptieren müssen. Es ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch nicht\neinzusehen, warum die getroffene Vereinbarung keine Gültigkeit haben soll, wenn sich\nder Steuerpflichtige mit dem Einsprache-Rückzug daran hält. Die Vornahme einer\nreformatio in peius bzw. die Erhöhung der ausserordentlichen Einkünfte der Jahre 1999\nund 2000 von je Fr. 100'000.-- auf Fr. 110'000.-- (1999) und Fr. 190'000.-- (2000)\nerscheint unter diesen Umständen als unzulässig.\n\ncc) Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie sei formell richtig vorgegangen. Dem kann\nnicht gefolgt werden. Sie hat den Rekurrenten im Einspracheverfahren Gelegenheit\ngegeben, zu wesentlich höheren ausserordentlichen Einkünften von rund Fr. 110'000.--\nfür 1999 und Fr. 190'000.-- für 2000 Stellung zu nehmen. Welche Berechnung diesen\nZahlen zugrunde liegt, hat sie ihnen jedoch nicht mitgeteilt. Sie hatten daher auch nicht\ndie Möglichkeit, deren Unrichtigkeit nachzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndd) Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz im Einspracheverfahren zu Unrecht\neine reformatio in peius vorgenommen hat. Es bleibt für 1999 und 2000, da die\nUnrichtigkeit der Veranlagung im Einspracheverfahren nicht nachgewiesen ist, bei der\nVeranlagung von ausserordentlichen Einkünften von je Fr. 100'000.--.\n\nee) Die Einholung einer Expertise, wie von den Rekurrenten beantragt, erübrigt sich vor\ndiesem Hintergrund.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs insgesamt teilweise gutzuheissen\nist. Der Einsprache-Entscheid vom 19./27. April 2005 ist aufzuheben und der Rekurrent\nist für 1999 und 2000 mit ausserordentlichen Einkünften von je Fr. 100'000.-- zum Tarif\nfür Alleinstehende mit separaten Jahressteuern zu veranlagen.\n\n3.- a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu einem\nFünftel den Rekurrenten aufzuerlegen; vier Fünftel der Kosten trägt der Staat (Art. 95\nAbs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist\nbis zum Betrag von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten Fr. 500.-- zurückzuerstatten.\n\nb) Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten\nentschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und\nangemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts der nicht leicht\nfestzustellenden Rechts- und Sachlage und der Bedeutung der Streitsache für die\nRekurrenten der Beizug eines Rechtsvertreters im Rekursverfahren gerechtfertigt. Die\nRekurrenten haben daher dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf\neine reduzierte Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP und 98ter\nVRP in Verbindung mit Art. 264 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2; vgl. GVP 1983\nNr. 56; VerwGE vom 20. August 1999 in Sachen E.M., S. 7). Der Vertreter hat eine\nKostennote von Fr. 12'589.20 (Honorar Fr. 7'500.--, Zuschlag Fr. 3'750.--, Barauslagen\nFr. 450.--, Mehrwertsteuer Fr. 889.20) eingereicht. Die maximale Honorarnote hat er mit\ndem Beizug eines Betriebs- und Finanzspezialisten begründet, der für Fr. 5'918.--\nRechnung stellte. Im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission kommt\nausschliesslich eine Honorarpauschale zur Anwendung, welche die Besonderheit des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}