{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-79_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6251&type=1563347022&cHash=2ceb9b23a611bc96be9f129f6bfc29ce", "Checksum": "86d4f4de1819807ed577605b750d1c44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. 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Mai 2006).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerpflichtige darf somit nicht ohne vorgängige Untersuchung und bei Verletzung\nvon Mitwirkungspflichten nicht ohne vorherige Androhung ermessensweise veranlagt\nwerden (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 194; GVP 1972 Nr. 68). Die Vorinstanz kann bei der\nErmessensveranlagung Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand\ndes Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 177 Satz 2 StG). Fehlt es an\nentsprechenden Erfahrungszahlen und ist auch kein aussagekräftiger\nVermögensvergleich möglich, ist die Veranlagungsbehörde nicht an eine bestimmte\nMethode gebunden, sondern kann die Sachverhaltslücke in freier Würdigung der\nVerhältnisse schliessen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 196).\n\nGestützt auf die Steuererklärung 2001a stellte die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent\nin der Übergangsperiode ungewöhnlich hohe Bruttogewinne aus seiner Einzelfirma\nerzielt hatte, weshalb sie zum Schluss kam, dass er ausserordentliche Einkünfte erzielt\nhaben müsse. Da deren Ausmass trotz der eingereichten Rechnungsabschlüsse 1999\nund 2000 nicht exakt feststellbar war, hat sie praxisgemäss als Behelf die\nBruttogewinnvergleichsmethode angewendet, welche eine Schätzung darstellt (VRKE I/\n1 vom 18. August 2004 in Sachen M.W., S. 5 f.). Hierzu stellte sie auf die\nRechnungsabschlüsse der Jahre 1995-1998 und 2001-2002 ab und nahm\nverschiedene Berechnungen zur Feststellung der Auflösung stiller Reserven auf\nDebitoren und/oder angefangenen Arbeiten (Produktions-, Handelsbetrieb) vor, die zu\nunterschiedlichen Ergebnissen führten. Nach einer Besprechung mit dem Vertreter der\nRekurrenten vom 27. Mai 2004 veranlagte sie diese vor dem Hintergrund dieser\nBerechnungen für 1999 und 2000 mit separaten Jahressteuern auf ausserordentlichen\nEinkünfte von je Fr. 100'000.-- (Handnotiz). In dieser schätzungsweisen Festlegung der\nausserordentlichen Einkünfte ist eine Ermessensveranlagung (Art. 177 StG) zu\nerblicken. Daran vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, dass die in\nRechnung gestellten ausserordentlichen Einkünfte - im Sinne eines äussersten\nEntgegenkommens der Steuerbehörde - das Ergebnis einer Vereinbarung seien,\nwelche anlässlich der Besprechung mit dem Vertreter der Rekurrenten zustande\ngekommen sei, und nicht auf schlüssigen Berechnungen basieren würden, wie dies\nvon den Rekurrenten geltend gemacht werde. Massgebend ist allein, dass sie auf einer\nSchätzung beruhen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist bei der Ermessensveranlagung von Bedeutung,\ndass der Steuerpflichtige bei einer zu Recht erfolgten Ermessensveranlagung in\nUmkehrung der Beweisführungspflicht die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung\nnachzuweisen hat. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel\nnennen (Art. 180 Abs. 2 StG). Damit verbunden ist indessen die Pflicht der\nVeranlagungsbehörde, die Berechnung, auf die sich die Ermessensveranlagung\nabstützt, dem Pflichtigen mitzuteilen (Art. 178 Abs. 2 StG). Nach Art. 181 Abs. 1 StG\nwerden die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens im Einspracheverfahren\nsachgemäss angewendet. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StG entscheidet die\nVeranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle\nSteuerfaktoren oder das Steuersubstrat neu festsetzen und die Veranlagung nach\nAnhören des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil ändern.\n\nZwar lässt Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StG im Einsprache-Entscheid ausdrücklich auch eine\nAbänderung der Veranlagung zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu. Die Zulässigkeit\nder Verschlechterung beruht darauf, dass das Einspracheverfahren eine Fortsetzung\ndes Veranlagungsverfahrens darstellt (vgl. M. Zweifel, Verfahrensgrundsätze und\nVeranlagungsverfahren, in: ASA 61 S. 436) und die Einsprachebehörde, die mit der\nVeranlagungsbehörde identisch ist (vgl. Art. 182 Abs. 1 Satz 1 StG), zu einer\numfassenden Überprüfung der vorangegangenen Veranlagungsverfügung verpflichtet\nist (vgl. T. Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Diss. Zürich 1995, S.\n95). Indessen bleibt dem Steuerpflichtigen im Einsprache- und in den anschliessenden\nRechtsmittelverfahren gegen eine Ermessensveranlagung lediglich der Nachweis der\noffensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung offen, so dass es unzulässig erscheint,\nim Einspracheverfahren die Ermessensveranlagung zuungunsten des Betroffenen auf\neine neue Basis zu stellen (VRKE I/1 vom 15. November 2005 in Sachen D.P., S. 7).\nErweist sich der Sachverhalt auch nach Abschluss der Untersuchung im\nEinspracheverfahren als ungewiss, so hat es bei der Ermessensveranlagung sein\nBewenden. Die in diesem Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse sind indessen bei\nder Überprüfung der angefochtenen Schätzung zu berücksichtigen. Dementsprechend\nwird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Einsprache sei abzuweisen, wenn der\nSteuerpflichtige bei einer Einsprache gegen eine zulässige Ermessensveranlagung den\nUnrichtigkeitsnachweis nicht erbringe und die Veranlagungsbehörde im Rahmen der\nAngemessenheitsprüfung nicht zum Schluss gelange, die getroffene Schätzung sei zu\n\n"}