{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-79_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6251&type=1563347022&cHash=2ceb9b23a611bc96be9f129f6bfc29ce", "Checksum": "86d4f4de1819807ed577605b750d1c44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:05", "Checksum": "469e194a26968ee0bee0afae7921f4d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79\nRegeste:\nArt. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006).\n\nb) Einem Rückzug der Einsprache wird nach Art. 181 Abs. 3 StG keine Folge geleistet,\nwenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Damit\nwird die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand durchbrochen zugunsten der\nOffizialmaxime (M. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2000, N 22 zu Art. 134 DBG). Unrichtig ist eine Veranlagung immer dann, wenn ein\noffensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive\nErmessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug\nkeine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtslage bei rein quantitativen\nKorrekturen, sei das auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite. Sind neue Tatsachen\noder Beweismittel zu Tage getreten, die im Sinne von Art. 199 StG zu einer Nachsteuer\nführen würden, so liegt sicher eine unrichtige Veranlagung vor. Wird jedoch lediglich\ndie Beweiswürdigung oder die Ermessensbetätigung geändert, so erscheint die\nursprüngliche Veranlagung noch nicht als unrichtig. Jedenfalls liegt die Beweislast für\ndie Unrichtigkeit der Veranlagung bei der Steuerbehörde, wenn sie einem Einsprache-\nRückzug keine Folge leistet. Dabei ist zu beachten, dass die Veranlagungsbehörde\ngestützt auf die Untersuchung über die Einsprache entscheidet und die Veranlagung\nnur nach Anhörung des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil abändern kann (Art.\n182 Abs. 1 StG). Unter diesen Grundsätzen sind die Veranlagungsverfügungen vom 18.\nJuni 2004 und der Einsprache-Rückzug zu beurteilen.\n\nc) Die Veranlagungsverfügungen erweisen sich in zwei wesentlichen Punkten als\noffensichtlich unrichtig.\n\naa) Eine gemeinsame Steuerpflicht setzt voraus, dass die Eheleute Z. in den Jahren\n1999 und 2000, in denen die umstrittenen ausserordentlichen Einkünfte aus dem\nEinzelunternehmen des Rekurrenten angefallen und für welche die Jahressteuern\ngeschuldet sind, verheiratet waren (Art. 20 Abs. 1 StG). Da die Rekurrenten jedoch erst\nam 31. August 2001 geheiratet haben, besteht erst ab diesem Zeitpunkt eine\ngemeinsame Steuerpflicht. Demnach ist die Rekurrentin in Bezug auf die in den Jahren\n1999 und 2000 zugeflossenen ausserordentlichen Einkünfte aus dem\nEinzelunternehmen des Rekurrenten nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist\nausschliesslich der Rekurrent. Der Einsprache-Entscheid ist daher aufzuheben, soweit\ndie Rekurrentin veranlagt wurde. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen, soweit die\nRekurrentin betroffen ist.\n\nbb) Nach Art. 314 Abs. 1 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den\nJahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen\nJahren abgeschlossen wird, für die Steuerperiode, in der sie zugeflossen sind, einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngesondert berechneten Jahressteuer gemäss Art. 292 oder 293 und 295 Abs. 1 und 4\ndieses Gesetzes, soweit sie nicht nach Art. 294 dieses Gesetzes besteuert werden. Die\nJahressteuer wird in Anwendung Art. 292 (Tarif für Alleinstehende) und 293 StG (Tarif\nfür Ehegatten, Alleinstehende mit Kindern) zum Satz berechnet, der sich für diese\nEinkünfte allein ergibt, wenigstens zum Satz eines steuerbaren Einkommens von Fr.\n15'000.-- (Art. 295 Abs. 1 StG). Die Jahressteuer auf Einkünften gemäss Art. 52 StG\nwird zum Satz einer entsprechenden wiederkehrenden Leistung, wenigstens zum Satz\neines steuerbaren Einkommens von Fr. 15'000.-- berechnet (Art. 295 Abs. 3 StG).\n\nDie Veranlagungen der ausserordentlichen Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 von je\nFr. 100'000.-- hat weder zum Mindest- noch zum Rentensatz zu erfolgen, sondern zum\nSatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Es war daher offensichtlich falsch, die\nBesteuerung zum Satz von Fr. 15'000.-- vorzunehmen. Damit erweisen sich die beiden\nVeranlagungen vom 18. Juni 2004 als offensichtlich fehlerhaft. Die Vorinstanz hat dies\nallerdings bei der Nichtanerkennung des Rückzuges nicht mitgeteilt. Sie macht\ndiesbezüglich erst in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2005 geltend, dass es\nsich hierbei um einen Eingabefehler handle, der erst anlässlich der\nEinsprachebearbeitung festgestellt worden sei und gestützt auf Art. 198 StG zu\nberichtigen sei. Die Rekurrenten bestreiten zwar den Fehler in den Veranlagungen\nnicht, stellen sich aber auf den Standpunkt, dass eine Berichtigung unzulässig sei. Da\ndie Veranlagungen offensichtlich unrichtig waren, hat die Vorinstanz dem Rückzug der\nEinsprache zu Recht keine Folge geleistet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage\nder Berichtigung nach Art. 198 StG nicht mehr.\n\nd) Zu beurteilen ist, ob auch in der Höhe der Veranlagungen von je Fr. 100'000.-- eine\nunrichtige Veranlagung im Sinn von Art. 181 Abs. 3 StG liegt.\n\naa) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den angefochtenen Veranlagungen um\nErmessensveranlagungen handelt.\n\nGemäss Art. 177 Satz 1 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach\npflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels\nzuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der\nSteuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Der\n\n"}