{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-79_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6251&type=1563347022&cHash=2ceb9b23a611bc96be9f129f6bfc29ce", "Checksum": "86d4f4de1819807ed577605b750d1c44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:05", "Checksum": "469e194a26968ee0bee0afae7921f4d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79\nRegeste:\nArt. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006).\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X.Z. mit Eingabe vom 19. Mai 2005\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Am 30. Juni 2005 reichte der Vertreter\nim Namen von X. und Y.Z. die Ergänzung ein. Sie beantragen, der Einsprache-\nEntscheid des kantonalen Steueramtes vom 19./27. April 2005 sei aufzuheben und es\nsei festzustellen, dass die Veranlagungsverfügungen/Schlussrechnungen vom 18. Juni\n2004 betreffend ausserordentliche Einkünfte pro 1999 und 2000 zufolge Einsprache-\nRückzuges in Rechtskraft erwachsen seien. Eventualiter sei festzustellen, dass in den\nJahren 1999 und 2000 keine ausserordentlichen Einkünfte angefallen seien bzw. -\nsubeventualiter - maximal Fr. 39'500.-- im Jahre 2000; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2005 beantragte die Vorinstanz die\nAbweisung des Rekurses. Sie hält ihr Vorgehen im Einspracheverfahren für formell\nrichtig und weist darauf hin, dass bei der Einsprachebearbeitung festgestellt worden\nsei, dass aufgrund eines Eingabefehlers die Besteuerung der ausserordentlichen\nEinkünfte lediglich zum Satz von Fr. 15'000.-- erfolgt sei, was eine Berichtigung zur\nFolge gehabt hätte.\n\nDie Rekurrenten liessen sich am 14. November 2005 vernehmen. Ihr Vertreter reichte\nam 21. November 2005 seine Kostennote von Fr. 12'589.20 ein. Die Vorinstanz nahm\nam 29. November 2005 Stellung dazu. Der Vertreter der Rekurrenten liess sich\ndaraufhin mit Eingabe vom 4. Januar 2006 und unter Einreichung von Beweismitteln\nzur Kostennote erneut vernehmen.\n\nAuf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten\nAusführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Mai 2005 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. Juni 2005 in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des\nSteuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- Die Rekurrenten machen im Hauptantrag geltend, der angefochtene Einsprache-\nEntscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Veranlagungsverfügungen/\nSchlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern betreffend die\nausserordentlichen Einkünfte 1999 und 2000 je vom 18. Juni 2004 zufolge Einsprache-\nRückzuges in Rechtskraft erwachsen seien. Die Gutheissung dieses Antrages hätte zur\nFolge, dass X. und Y.Z. für 1999 und 2000 mit ausserordentlichen Einkünften von je Fr.\n100'000.-- zum Satz von Fr. 15'000.-- (Tarif A) veranlagt blieben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass die reformatio in peius für\nSachverhalte vorgesehen sei, bei denen die unrichtige Steuerfestsetzung auf\nunvollständigen oder allenfalls nicht eindeutigen Grundlagen beruhe. Letzteres sei\nvorliegend gerade nicht gegeben. Der Sachverhalt sei vor Erlass der Veranlagungen\nvom Steuerkommissär und ihrem Treuhänder einlässlich und detailliert besprochen\nworden. Ferner hätten sämtliche Bilanz- und Erfolgsrechnungen vorgelegen. Gestützt\ndarauf habe der Steuerkommissär die ausserordentlichen Einkünfte festgesetzt. Dabei\nhabe er sein Ermessen offensichtlich nicht überschritten und es sei ihm auch kein\noffensichtlicher Fehler unterlaufen, so dass er sich dabei behaften lassen müsse. Die\nSchlechterstellung der Rekurrenten basiere nicht auf neuen Tatsachen oder\nErkenntnissen, sondern auf einer blossen (nachträglichen) Meinungsänderung des\nSteuerkommissärs. Die Vornahme einer reformatio in peius sei deshalb unzulässig\ngewesen. Vor diesem Hintergrund hätte auch dem Einsprache-Rückzug Folge geleistet\nwerden müssen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die\nVeranlagungen unrichtig gewesen seien. Vielmehr seien die Rekurrenten in ihrem\nberechtigten Vertrauen in deren Richtigkeit zu schützen. Hinzu komme, dass die\nVorinstanz selber durch ihre Meldung der ausserordentlichen Einkünfte gemäss\nVeranlagungsverfügungen vom 18. Juni 2004 an die Ausgleichskasse des\nSchweizerischen Gewerbes im Oktober 2004, d.h. nach Kenntnis des Einsprache-\nRückzuges vom 30. September 2004, kundgetan habe, dass der Rückzug der\nEinsprache gültig und die Steuerveranlagungen rechtskräftig seien. Durch die\nNichtanerkennung des Einsprache-Rückzuges habe sie sich widersprüchlich verhalten\nund den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.\n\nDie Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr in Bezug auf die vorgenommene\nreformatio in peius kein fehlerhaftes formelles Vorgehen angelastet werden könne. Da\neine Nachkontrolle der ausserordentlichen Einkünfte im Einspracheverfahren ergeben\nhabe, dass diese höher ausfallen würden, habe dem Einsprache-Rückzug gestützt auf\nArt. 181 StG keine Folge geleistet werden können.\n\n"}