{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-79_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6251&type=1563347022&cHash=2ceb9b23a611bc96be9f129f6bfc29ce", "Checksum": "86d4f4de1819807ed577605b750d1c44"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:56:05", "Checksum": "469e194a26968ee0bee0afae7921f4d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/79\nRegeste:\nArt. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung inklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde, so ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die Rechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie auf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai 2006).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2005/79\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 27.02.2020\nEntscheiddatum: 04.05.2006\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.05.2006\nArt. 181 Abs. 3 StG: Unrichtig ist eine Veranlagung nur dann, wenn ein\noffensichtlicher Fehler vorliegt. Liegt der Veranlagung eine Rechtsverletzung\ninklusive Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung zugrunde,\nso ist einem Rückzug keine Folge zu geben. Unklar ist hingegen die\nRechtsage bei rein quantitativen Korrekturen, sei es auf der Einkunfts- wie\nauf der Abzugsseite (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/79, 4. Mai\n2006).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiberin Manuela Luminati\n\nIn Sachen\n\nX. und Y. Z.,\n\nRekurrenten,\n\nvertreten durch,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinkommenssteuer (ausserordentliche Einkünfte 1999 und 2000)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- X.Z. wohnt in C. und betreibt dort seit Jahren ein Geschäft für Boden- und\nWandbeläge in Form einer Einzelfirma. Seit 31. August 2001 ist er mit Y.Z. verheiratet.\n\nIn der Steuererklärung 2001a, die X.Z. am 23. November 2001 einreichte, deklarierte er\nkeine ausserordentlichen Einkünfte. Die Veranlagungsbehörde stellte aufgrund der\neingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1999 und 2000\nfest, dass X.Z. in diesen beiden Ausfalljahren aus seiner Einzelfirma ungewöhnlich hohe\nGewinne erzielt hatte. Gestützt auf Vorjahresvergleiche (als Produktions- und\nHandelsbetrieb) stellte sie verschiedene Berechnungen an und besprach diese offenbar\nmit der Treuhänderin des Steuerpflichtigen. Bei einer Vorsprache am 27. Mai 2004 soll\nnach Angaben der Vertreterin eine Vereinbarung über die Besteuerung von je Fr.\n100'000.-- als ausserordentliche Einkünfte für die Jahre 1999 und 2000 getroffen\nworden sein. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurden X. und Y.Z. mit einer separaten\nJahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften von je Fr. 100'000.-- zum Satz von Fr.\n15'000.-- (Tarif A) veranlagt.\n\nB.- Gegen die Veranlagungen der separaten Jahressteuern für 1999 und 2000 erhob\nX.Z. in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft am 14. Juli 2004 Einsprache beim\nkantonalen Steueramt, wobei er ausführte, dass die entsprechenden Begründungen\nwegen eines Wechsels des Steuerberaters und der Ferienzeit bis Ende September\n2004 nachgereicht würden.\n\nMit Schreiben vom 26. August 2004 gewährte das kantonale Steueramt den\nEinsprechern eine Frist bis 30. September 2004 zwecks Begründung der Einsprache.\nDabei führte es aus, dass eine Nachkontrolle ergeben habe, dass aufgrund der\neingereichten Unterlagen die ausserordentlichen Einkünfte in den Jahren 1999 und\n2000 bei rund Fr. 110'000.-- bzw. Fr. 190'000.-- liegen würden, weshalb die\nVeranlagungen zu Ungunsten der Steuerpflichtigen zu korrigieren seien. Es werde\nihnen daher eine Frist bis 30. September 2004 gewährt, um Stellung dazu zu nehmen.\nAndernfalls würden die Veranlagungen zu ihren Ungunsten korrigiert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Schreiben vom 30. September 2004 zog X.Z. die Einsprache gegen die\nVeranlagungen der separaten Jahressteuern für 1999 und 2000 ohne Begründung\nzurück. In einer E-Mail vom 27. Januar 2005 teilte der Steuerkommissär X.Z., der ihn\nvorgängig per E-Mail wegen verschiedener Steuerprobleme angefragt hatte, mit, dass\ndem Rückzug der Einsprache vom 14. Juli 2004 betreffend die Jahressteuern 1999 und\n2000 nicht stattgegeben werden könne, da die zugrunde liegende Veranlagung\nmutmasslich falsch sei. Sofern die Einsprecher der Ansicht seien, dass es Gründe\ngebe, die für ausserordentliche Einkünfte von Fr. 100'000.-- statt Fr. 190'000.--\nsprechen würden, seien sie gebeten, eine kurze Stellungnahme hinsichtlich dieser\nGründe einzureichen; andernfalls wäre die Einsprache in diesen Punkten abzuweisen.\nX.Z. liess sich nicht vernehmen.\n\nDas kantonale Steueramt wies mit Entscheid vom 19./27. April 2005 die Einsprache\nvom 14. Juli 2004 ab und veranlagte X. und Y.Z. neu für 1999 und 2000 mit\nausserordentlichen Einkünften von Fr. 110'000.-- (1999) und Fr. 190'000.-- (2000) zu\neben diesem Satz (Tarif A) mit separaten Jahressteuern. Sie wies darauf hin, dass\neinem Rückzug der Einsprache keine Folge geleistet werden müsse, wenn nach den\nUmständen anzunehmen sei, dass die Veranlagung unrichtig gewesen sei. Da der\nEinsprecher weder seine Einsprache begründet noch sich zur angedrohten\nSchlechterstellung geäussert habe, seien die ausserordentlichen Einkünfte für 1999 mit\nFr. 110'000.-- und für 2000 mit Fr. 190'000.-- zu bemessen.\n\n"}