98bis VRP). Angesichts des Verfahrensausgang sind den Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten vollständig zu entschädigen (Art. 98ter VRP). Kostenpflichtig ist der Staat. Entscheid: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 8. Februar 2005 aufgehoben. 2. Die Rekurrenten werden für 2003 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 101'500.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen bleibt unverändert bei Fr. 279'000.-- zum Satz von Fr. 283'000.--. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 800.-- zurückzuerstatten.