Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts der umstrittenen Fragen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte