d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 StG dessen klaren Wortlaut bestätigt, wonach bei der Steuerausscheidung im Verhältnis zum Ausland die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot zur interkantonalen Doppelbesteuerung uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Ein im Zusammenhang mit ausländischem Grundbesitz bei der Ausscheidung entstandener Schuldzinsenüberhang ist deshalb von den Einkünften in der Schweiz abzugsfähig und nicht nur bei der Satzbestimmung zu berücksichtigen. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2005 aufzuheben. Die Rekurrenten sind für 2003 neu mit einem steuerbaren