Hinzu kommt, dass in diesem Bereich keine Pflicht der Kantone zur Harmonisierung mit dem Bund besteht. Im internationalen Verhältnis sind die Kantone frei in der Bestimmung des Umfangs der Steuerpflicht und der Wahl der Ausscheidungsregeln (Zweifel/Athanas, a.a.O., N 38 f. zu Art. 21 StHG). Eine auf vertikale Steuerharmonisierung zielende Auslegung, die entgegen dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 StG zur Lösung gemäss DBG führt, ist daher nicht möglich.