Art. 6 Abs. 3 DBG erwähnten Auslandverlusten nur um Gewinnungskostenüberschüsse handelt. In Bezug auf die Schuldzinsen hat die Steuerausscheidung folglich nach interkantonalen Regeln zu erfolgen, da Art. 6 Abs. 3 DBG keine vom interkantonalen Recht abweichende Zuteilungsnorm für Schuldzinsen vorsieht (Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, N 54 ff. zu Art. 6 DBG und Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N 60 zu Art. 6 DBG).