explizit regelt (StR 59/2004 S. 446 ff.). Andrerseits ist in der Lehre umstritten, ob Schuldzinsenüberschüsse überhaupt unter den in Art. 6 Abs. 3 DBG verwendeten Begriff "Auslandverluste" fallen, oder ob darunter nur Gewinnungskostenüberschüsse zu verstehen sind. Die Tatsache, dass die Liegenschaftserträge und die entsprechenden Gewinnungskosten objektmässig, die Schuldzinsen jedoch proportional verlegt werden, scheint eher dafür zu sprechen, dass es sich bei den in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte