In Satz 2 wird die Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten geregelt und in Satz 3 bestimmt, dass in allen übrigen Fällen – vorbehältlich anderslautender Doppelbesteuerungsabkommen – Auslandverluste nur satzbestimmend zu berücksichtigen seien. Im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 1 StG ist im DBG das Abweichen von den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung hinsichtlich der Auslandverluste ausdrücklich geregelt. Dies ist einerseits der entscheidende Unterschied zum von der Vorinstanz zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Waadt vom 9. Oktober 2003, wo das kantonale Recht die Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste ebenfalls