Gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DBG erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland ebenfalls nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. In Satz 2 wird die Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten geregelt und in Satz 3 bestimmt, dass in allen übrigen Fällen – vorbehältlich anderslautender Doppelbesteuerungsabkommen – Auslandverluste nur satzbestimmend zu berücksichtigen seien.