Er ist allerdings nicht in dem Sinn zu verstehen, dass die Kantone verpflichtet wären, bei der Umsetzung die im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) getroffene Lösung zu übernehmen. Wo das StHG den Kantonen Gestaltungsspielraum lässt, soll die Vielfalt gerade nicht unterbunden werden (Zweifel/ Athanas, a.a.O., N 9 zu Vorbem. zu Art. 32-38 StHG).