ff) Schliesslich bleibt noch zu klären, ob die vertikale Steuerharmonisierung einen anderen Schluss zulässt. Im Gegensatz zur Harmonisierung der kantonalen Steuerordnungen untereinander (horizontale Steuerharmonisierung) umfasst die vertikale Harmonisierung die Angleichung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen. Auch dieser Aspekt ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrag von Art. 129 BV bzw. Art. 42quinquies aBV. Er ist allerdings nicht in dem Sinn zu verstehen, dass die Kantone verpflichtet wären, bei der Umsetzung die im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) getroffene Lösung zu übernehmen.