© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerpflichtigen eindeutig im Hintergrund. Auch eine teleologische Auslegung führt daher angesichts des klaren Wortlauts von Art. 16 Abs. 1 StG nicht zur Ablehnung der Übernahme eines ausländischen Schuldzinsenüberhangs.