O., S. 316). Im konkreten Fall kann jedoch von einer Unterbesteuerung keine Rede sein, da lediglich Erträge und Schuldzinsen aus der Schweiz zu verteilen sind. Gerade wegen der proportionalen Verteilung ist hingegen das Missbrauchspotenzial gering, da es eben nicht auf die Lage der Schulden ankommt. Der Steuerpflichtige hat es so viel weniger in der Hand, auf die Schuldenverteilung Einfluss zu nehmen. Auch wenn eine Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung idealerweise nicht zu Steuerausfällen für die Schweiz bzw. den Kanton St. Gallen führen sollte, steht diese Zweckbestimmung im Verhältnis zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beim