Dass bei der Schaffung solcher Regelungen auch darauf geachtet wird, dass keine Unterbesteuerungen entstehen und der Schweiz kein Steuersubstrat verloren geht, ist zweifellos legitim. Aufgrund der vorbehaltlosen Geltung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (vgl. L. Widmer, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 67) kann es jedoch nicht angehen, dass eine klare Gesetzesbestimmung zugunsten einer rein fiskalischen Betrachtungsweise entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt wird.