Die Vorinstanz macht geltend, es könne nicht Sinn und Zweck der Norm sein, fiskalische Nachteile gegenüber ausländischen Staaten trotz fehlenden Gegenrechts zu zementieren. Zudem werde mit der Berücksichtigung des Schuldzinsenüberschusses in der Schweiz ein hohes Missbrauchspotenzial geschaffen und geradezu zu Vermögensverschiebungen angeregt. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Sinn und Zweck der Steuerausscheidung – sei es nun im interkantonalen oder internationalen Verhältnis – in der Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Steuerpflichtigen besteht. Innerhalb der Schweiz handelt es sich dabei um ein verfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 3 BV verankert ist.