Die Rechtsprechung stellte damals bei internationalen Sachverhalten analog auf die Grundsätze der Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht ab. Schulden und Schuldzinsen im Zusammenhang mit Grundeigentum im Ausland wurden proportional nach Lage der Aktiven verlegt. Beim ausländischen Schuldzinsenüberhang wurde jedoch anders entschieden, indem die Übernahme durch Vermögenserträge oder übriges Einkommen in der Schweiz nicht zugelassen wurde (VRKE I/1 vom 6. Dezember 1995 in Sachen D. und B.-B., S. 7 ff.). Angesichts der Tatsache, dass es keine gesetzliche Regelung gab, erwies sich diese Rechtsprechung als zulässig. Mit der Schaffung von Art.