Bei Art. 16 Abs. 1 StG handelt es sich um eine neue Gesetzesbestimmung, die im Rahmen der Gesamtrevision des Steuergesetzes entstanden und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Im alten Steuergesetz vom 23. Juni 1970 (nGS 29-70, abgekürzt: StG-70) fanden sich keine näheren Bestimmungen zur Steuerausscheidung im Verhältnis zum Ausland. In Art. 8 StG-70 wurden für internationale Verhältnisse lediglich Bundesrecht und Staatsverträge vorbehalten. Eine Bindung an das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung war nicht vorgegeben. Die Rechtsprechung stellte damals bei internationalen Sachverhalten analog auf die Grundsätze der Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht ab.