Dabei ist auch zu berücksichtigen, was der historische Hintergrund der fraglichen Bestimmung ist. Ferner gilt es zu beachten, dass eine teleologische Auslegung einer Norm gegen deren klaren Wortlaut nur zulässig ist, wenn der Zweck eindeutig feststeht und diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 126).