ee) Als nächstes ist zu prüfen, ob allenfalls die mit Art. 16 Abs. 1 StG verbundene Zweckvorstellung ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigt. Die teleologische Auslegung kann sich mit der historischen und der zeitgemässen Auslegung verbinden. In historischer Hinsicht ist dabei auf den Sinn, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gegeben hat, abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was der historische Hintergrund der fraglichen Bestimmung ist.