© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss aus der Tatsache, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz im Gesetz explizit genannt werden, auf deren vollständige Nennung geschlossen werden. Für die Annahme einer Lücke bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Aus dem Gesagten folgt, dass auch unter systematischen Gesichtspunkten ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 StG nicht angezeigt ist.