Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass damit im Gesetz Ausnahmen zur uneingeschränkten Anwendung der bundesrechtlichen Grundsätze zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot auf Auslandverhältnisse vorgesehen sind. Wie bereits erwähnt, findet Art. 16 Abs. 2 StG und damit auch Art. 17 Abs. 2 StG im vorliegenden Fall aber keine Anwendung. Auch Art. 16 Abs. 3 StG trifft nicht zu, da die Rekurrenten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ebenso sind die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 StG nicht gegeben, da es sich weder um einen Aufwandüberschuss noch um ein ausserkantonales Grundstück handelt. Insgesamt