17 StG ist mit dem Randtitel "b) Verluste" versehen. In Abs. 1 werden separate Bestimmungen über die Erhebung einer Nachsteuer auf Einkünften, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Aufwandüberschüsse und Verluste von ausserkantonalen Grundstücken verrechnet wurden, aufgestellt, während Abs. 2 die Verlustverrechnung in Fällen der objektmässigen Steuerausscheidung nach Art. 16 Abs. 2 StG im Zusammenhang mit ausländischen Betriebsstätten regelt. Im letzten Satz von Art. 17 Abs. 2 StG wird dabei festgehalten, dass in allen übrigen Fällen Auslandverluste nur satzbestimmend berücksichtigt werden. Aus der systematischen Stellung dieses