In Abs. 1 von Art. 16 StG wird der erwähnte Grundsatz festgehalten, während in Abs. 2 eine Ausnahme hinsichtlich der Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland durch direkte Zuweisung der Einkommens- und Vermögensbestandteile statuiert wird, falls dadurch eine Unter- oder Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann. Abs. 3 von Art. 16 StG sieht eine Minimalsteuer für im Kanton beschränkt Steuerpflichtige vor, was zur Folge hat, dass ausländische Verluste bei der Steuerbemessung keine Berücksichtigung finden (ABl 1997 S. 1008). In Art. 17 StG ist mit dem Randtitel "b) Verluste" versehen.